Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003143/2023/rev.1
an die Kommission
Artikel 138 der Geschäftsordnung
Marcel de Graaff (NI), Joachim Kuhs (ID), Maximilian Krah (ID), Ivan Vilibor Sinčić (NI), Virginie Joron (ID), Dominique Bilde (ID), Susanna Ceccardi (ID), Gerolf Annemans (ID), Jean-Paul Garraud (ID), Guido Reil (ID), Bernhard Zimniok (ID)
Betrifft: Verschiffung von illegalen Einwanderern nach Italien durch die von Deutschland subventionierte deutsche Nichtregierungsorganisation Humanity
Die deutsche Nichtregierungsorganisation (NRO) Humanity, die auch von Deutschland subventioniert wird, verschifft illegale Einwanderer nach Ancona (Italien). Bei der überwiegenden Mehrheit der Deutschen und Europäer findet dieses illegale Vorgehen, das Massenmigration und eine Destabilisierung der europäischen Gesellschaft zur Folge hat, keine Unterstützung.
- Teilt die Kommission die Auffassung, dass sowohl die NRO Humanity als auch Deutschland für Menschenhandel und die Destabilisierung der europäischen Gesellschaft durch Massenmigration verantwortlich zu machen sind?
- Weswegen kritisiert die Kommission Ungarn und Polen dafür, dass sie ihre Länder vor Massenmigration schützen, während sie die Verstöße gegen die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels[1] und gegen die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021-2025) vonseiten der NRO Humanity und Deutschlands ignoriert, und ist dies ein Beweis dafür, dass Massenmigration von der Kommission nicht nur geduldet, sondern auch aktiv betrieben wird?
[1] Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission
22.02.2024
Hilfe für Menschen in Seenot ist eine moralische Pflicht und eine völkerrechtliche Verpflichtung. Für die Koordinierung der Rettungseinsätze sind die entsprechenden nationalen Behörden zuständig. Zwar hat die Kommission keine rechtliche Befugnis, Such- und Rettungseinsätze zu koordinieren oder Ausschiffungsorte zu benennen, doch ist sie entschlossen, die Mitgliedstaaten beim sicheren und wirksamen Management der EU-Außengrenzen entsprechend dem EU-Recht und dem Völkerrecht und unter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte zu unterstützen.
Die Kommission möchte klarstellen, dass die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels[1] und die Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021-2025)[2] irreguläre Grenzübertritte nicht betreffen, da diese kein Element von Menschenhandel sind. Menschenhandel wird durch einen ausbeuterischen Zweck (sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft usw.) definiert. Ein solcher ausbeuterischer Zweck wird durch Hilfe für Menschen in Seenot nicht verfolgt.
Die Schleusung von Migranten hingegen ist eine kriminelle Handlung, die das menschliche Leben und die Würde des Menschen aus Streben nach finanziellem oder sonstigem materiellem Nutzen missachtet. Die Kommission hat kürzlich Legislativvorschläge vorgelegt, mit denen der derzeitige EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität modernisiert und verbessert und die Rolle der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung bei der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität gestärkt werden soll.[3]
[1] OJ L 101, 15.4.2011, p. 1–11.
[2] COM(2021)171 final.
[3] COM(2023) 754 final und COM(2023) 755 final.