Bekämpfung des internationalen Handels mit Buschfleisch

Feb 2, 2021 | Parlamentarische Anfragen

Der illegale Handel mit Buschfleisch, darunter Fleisch von Affen, Antilopen, Schuppentieren oder gar Fledermäusen, ist eine Ursache für das Aussterben der Arten, aber auch für die Entwicklung von Pandemien (HIV, Ebola, COVID-19).

Dieses Fleisch stammt hauptsächlich aus Afrika, aber auch aus Lateinamerika und Asien. Es wird in Europa von Expatriate-Gemeinschaften konsumiert oder in Asien als traditionelles Heilmittel verwendet. Da dieser illegale Handel sehr lukrativ ist – bis zu 100 EUR pro Kilo für einen Affen –, nimmt die Wilderei zu. In Frankreich werden jedes Jahr 7 Tonnen dieses Fleisches an den Pariser Flughäfen beschlagnahmt, also nur ein sehr geringer Anteil der Liefermengen.

Es gibt einige Lösungen zur Bekämpfung dieses illegalen Handels: Verstärkung der Kontrollen an Flughäfen, Berichterstattung über die Risiken von Zoonosen, Erhebung von Daten und Entwicklung von Alternativen zur Wilderei (wie im Rahmen des DABAC-Programms in Gabun, in Kamerun und im Kongo, das Anreize zur Wildhaltung bietet).

Die Kommission wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Werden bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung dieses illegalen Handels zusammengetragen?

2. Sind der Kommission mögliche innovative technische Mittel zur Erleichterung der Zollkontrollen bekannt?

3. Unterstützt sie Programme, die Alternativen zur Wilderei bieten?

Unterstützer[1]

[1] Diese Anfrage wird von einem Mitglied unterstützt, das nicht mit den Verfassern bzw. Verfasserinnen identisch ist: Dominique Bilde (ID)

Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission

20.4.2021

Der Kommission sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels bekannt, von denen einige im Rahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels[1] entwickelt wurden. Das wichtigste Forum für den Austausch einschlägiger Informationen ist die im Rahmen der EU-Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten[2] eingesetzte Gruppe „Anwendung der Regelung“.

Vom illegalen Handel mit Buschfleisch sind nicht nur gefährdete Arten betroffen, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen[3] und die EU-Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten fallen, sondern auch andere Tiere. Alle Einfuhren von Fleisch unterliegen den einschlägigen EU-Gesundheitsvorschriften sowie amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der EU. Darüber hinaus bestehen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2122[4] Verpflichtungen in Bezug auf besondere amtliche Kontrollen[5] sowie Informationsmaterial[6]. Die Umsetzung und Durchsetzung fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

An allen Arten von EU-Grenzübergangsstellen (Straße, Schiene, See, Luft und Post) kontrollieren die Zollbehörden nach dem Zufallsprinzip Sendungen, die nicht zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gestellt werden, sowie persönliches Gepäck. Um diese Kontrollen zu erleichtern, kommen verschiedene Mittel zum Einsatz, z. B. Röntgenscanner zum Durchleuchten von Gepäckstücken und Spürhunde; außerdem werden Warenkontrollen risikobasiert insbesondere bei Flügen aus bestimmten als Hochrisikogebiete geltenden Ländern durchgeführt.

Zahlreiche EU-Programme für die Herkunftsländer zielen darauf ab, den illegalen Handel von der lokalen bis zur internationalen Ebene zu bekämpfen und Alternativen zur Wilderei zu entwickeln. Im Rahmen des Programms „Sustainable Wildlife Management“ (Nachhaltige Bewirtschaftung wildlebender Tiere und Pflanzen)[7] werden in afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten innovative Bewirtschaftungssysteme für Fleisch von Wildtieren umgesetzt, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Gesundheit und die Ernährungssicherheit lokaler Gemeinschaften zu gewährleisten und gleichzeitig gegen den illegalen Handel in Städten und Drittländern vorzugehen.

[1]  COM(2016) 87 vom 26.2.2016, https://ec.europa.eu/environment/cites/trafficking_en.htm

[2] Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier‐ und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, insbesondere Artikel 14 Absatz 3.

[3] https://cites.org/eng

[4] Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission.

[5] Insbesondere die Artikel 9 und 10.

[6] Anhänge II und III.

[7] Das Programm „Sustainable Wildlife Management“ (https://www.swm-programme.info) unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten mit Mitteln aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (Finanzierungsvereinbarung ACP/FED/038-835).