Erfolgsquote bei Asylanträgen illegaler Migranten nach Einreise mit gefälschten Ausweispapieren

Feb 10, 2021 | Parlamentarische Anfragen

Mit Bezug auf die Antwort auf die Anfrage E-004772/2020 ergeben sich die folgenden Anschlussfragen:

Wie viele der 23 311 Personen, die mit gefälschten Pässen in die EU eingereist sind, haben Asyl beantragt?

Wie viele dieser 23 311 Personen haben – aufgeschlüsselt nach Asylgrund – Asyl erhalten?

Die von der Kommission in der Antwort beschriebene Vorgehensweise, dass „unbeschadet der Möglichkeit, Asyl zu beantragen, die Einreise verweigert oder ein Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitet werden“ müsse, stellt einen Widerspruch in sich dar. Wer Asyl beantragen darf, dem kann nicht gleichzeitig die Einreise verweigert bzw. gegen den kann nicht gleichzeitig ein Rückkehrverfahren eingeleitet werden.

Inwiefern plant die Kommission, diesem Umstand in Zukunft Rechnung zu tragen, um die illegale Einreise mit gefälschten Papieren durch umgehende Abschiebung zu ahnden und von solchen Handlungen entsprechend abzuschrecken, ohne dass über eine vorgebliche und damit zweckfremde Asylantragstellung die EU-Einreise – wie bislang – doch ermöglicht wird?

Unterstützer[1]

[1] Diese Anfrage wird von einem Mitglied unterstützt, das nicht mit dem Verfasser bzw. der Verfasserin identisch ist: Christine Anderson (ID)

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

12.4.2021

Wie aus der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-004772/2020 hervorgeht, wurden seit 2016 bei insgesamt 23 311 in die EU oder den Schengenraum einreisenden Drittstaatsangehörigen gefälschte Dokumente festgestellt[1]. Es gibt jedoch keine Zahlen darüber, wie viele der Drittstaatsangehörigen, die an den Grenzübergangsstellen gefälschte Dokumente für die Einreise in die EU oder in den Schengen-Raum verwendet haben, Asyl beantragt oder Asyl erhalten haben. Im Eurodac-System[2] werden nur die Anträge, nicht aber die Antragsteller erfasst. Weitergehende Daten könnten nur mithilfe systemübergreifender Statistiken aus anderen Datenbanken erfasst werden, und dafür gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage.

Personen mit verfälschten oder gefälschten Dokumenten muss die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert werden, da sie keine der Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes erfüllen[3]. Sie können auch mit Sanktionen belegt werden, die im nationalen Recht für den Straftatbestand des Dokumentenbetrugs vorgesehen sind. Gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodexes berührt die Einreiseverweigerung jedoch nicht die Anwendung besonderer asylrechtlicher Bestimmungen.

Im geänderten Vorschlag für die Asylverfahrensverordnung[4] wird eine obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens vorgeschlagen, wenn der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente irreführt oder relevante Informationen über seine Identität oder Staatsangehörigkeit vorenthält oder der Antragsteller als Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden kann. In dem geänderten Vorschlag ist ferner vorgesehen, dass ein Grenzverfahren für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, deren Antrag auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde, einzuführen und anzuwenden ist.

[1] 2016: 5863; 2017: 5585; 2018: 5241; 2019: 5 145 und 2020 (Stand 23. September 2020): 1 477 (Daten der Europäischen Agentur für die Grenz‐ und Küstenwache ).

[2] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 180 vom 29.6.2013, S. 1).

[3] Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

[4] COM(2020) 609 final vom 23.9.2020.