Verweigerung der Rücknahme abgelehnter Asylbewerber durch die Herkunftsstaaten

Okt 6, 2021 | Parlamentarische Anfragen

Laut Medienberichten[1] verweigert die Regierung Gambias die Rücknahme abgelehnter Asylbewerber aus der EU. Das betrifft alleine aus Deutschland über 6000 Personen. Daher stellen sich folgende Fragen:

1. Wie gedenkt die Kommission, auf diese Weigerung zu reagieren, um die abgelehnten Asylbewerber erfolgreich nach Gambia rückführen zu können?

2. Welche wirkungsvolle Strategie verfolgt die Kommission, um die Rückführung abgelehnter Asylbewerber zukünftig nicht vom guten Willen der Heimatländer oder der Asylbewerber selbst abhängig zu machen, und auf welchen Erfahrungen bzw. welcher empirischen Grundlage beruhen diese Maßnahmen?

3. Wird die Kommission Sanktionen gegen einzelne Vertreter betroffener Regierungen, wirtschaftliche Sanktionen gegen die Herkunftsländer und/oder die Streichung von Entwicklungshilfe als angemessene Maßnahmen in Betracht ziehen, um zukünftig auf derartiges Fehlverhalten von Regierungen der Heimatländer abgelehnter Asylbewerber reagieren zu können?

[1] https://www.welt.de/politik/ausland/plus233805244/Migranten-Afrikas-neue-Weigerung-in-der-Migrationspolitik.html

Antwort von Ylva Johansson im Namen der Europäischen Kommission

20.12.2021

Mit dem überarbeiteten Visakodex[1] wird ein Mechanismus geschaffen, mit dem die Zusammenarbeit von Drittländern bei der Rückübernahme mit der EU-Politik für Visa für Kurzaufenthalte verknüpft wird. Am 15. Juli 2021 schlug die Kommission die Einführung von Maßnahmen für Visumantragsteller vor, die Staatsangehörige Gambias sind.[2] Am 7. Oktober 2021 nahm der Rat einen Beschluss zur Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes für alle Staatsangehörigen Gambias an.[3]

Mit Initiativen im Rahmen des neuen Migrations‐ und Asylpakets[4], des Vorschlags zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie[5] und der EU-Strategie für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung[6] zielt die EU darauf ab, das EU-Rückkehrsystem zu verbessern und die Zusammenarbeit sowohl der irregulären Migranten als auch der Behörden von Drittstaaten bei der Rückübernahme zu verstärken. Nach seiner Annahme würde der Vorschlag der Kommission zum Allgemeinen Präferenzsystem[7] die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen ermöglichen, wenn schwerwiegende Mängel bei der Verpflichtung zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen auftreten.

Die Förderung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme ist ein wesentliches Element der Migrationspartnerschaften mit Drittländern. Um sie zu fördern, muss die EU ein breites Spektrum von Strategien und Instrumenten mobilisieren, um den partnerschaftlichen Ansatz zu untermauern. Voraussichtlich 10 % der Mittel aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit[8] sind für Migration und Vertreibung bestimmt. Der Dialog über Migration, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, und die finanzielle Unterstützung sollten auf die Gegebenheiten und Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten sein und sowohl die Interessen der EU als auch der jeweiligen Länder und die allgemeinen Beziehungen berücksichtigen. Die potenziellen Auswirkungen einer Maßnahme müssen in diesem Zusammenhang sorgfältig geprüft werden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25).

[2] COM(2021) 413 final.

[3] Durchführungsbeschluss des Rates über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Gambia (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 124).

[4] COM(2020) 609.

[5] COM(2018) 634.

[6] SWD(2021) 121.

[7] COM(2021) 579 final.

[8] Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates.