Weitere Hexenjagd auf legale Waffenbesitzer durch Verbot von Bleimunition

Nov 27, 2019 | Parlamentarische Anfragen

Immer wieder unternimmt die Kommission Vorstöße, mit denen der legale Waffenbesitz erschwert werden soll.

Mit der Verschärfung der Feuerwaffenrichtlinie unterstellte die Kommission sogar, durch eine Einschränkung des legalen Waffenbesitzes könne der Terrorismus bekämpft werden. Gesetzestreue Jäger, Sportschützen und Sammler wurden damit in eine Ecke mit Terroristen und Verbrechern gestellt. 343 370 Bürger unterzeichneten damals eine Petition [1] dagegen:

Mit dem nun geplanten Verbot von Bleimunition will die Kommission den legalen Waffenbesitz und insbesondere die Jagd nun noch weiter einschränken – und zwar ohne das Parlament einzubeziehen.

1. Welche konkrete Gefahr sieht die Kommission im legalen Waffenbesitz durch Jäger, Sportschützen und Sammler, um die ständige weitere Einschränkung des Waffenbesitzes und legalen Waffengebrauchs zu rechtfertigen?

2. Wie gedenkt die Kommission vor dem Hintergrund, dass sich Hunderttausende Bürger gegen eine Verschärfung des Waffenrechts ausgesprochen haben, die Bürger und Volksvertreter in das geplante Verbot von Bleimunition – das einer Einschränkung des Waffenrechts gleichkommt – einzubeziehen?

3. Hat die Kommission Alternativen zur Bleimunition auf Sicherheitsaspekte (z. B. Abpraller), die Mehrkosten für Jäger und auch die Tötungswirkung beim Wild analysiert, und kann ausgeschlossen werden, dass auch diese Alternativen künftig durch die EU verboten werden?

[1] EU : You cannot stop terrorism by restricting legal gun ownership.

Antwort von Herrn Breton im Namen der Europäischen Kommission

25.3.2020

Die Richtlinie 91/477/EWG (die „Feuerwaffen-Richtlinie“)[1] wurde 2017 durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/853[2] durch das Europäische Parlament und den Rat überarbeitet. Ziel der Überarbeitung war es, bestimmte in der Richtlinie festgestellte Schlupflöcher zu schließen, um zwischen den Binnenmarktzielen und den Sicherheitserfordernissen für zivile Feuerwaffen mehr Ausgewogenheit herzustellen. Sie betrifft die Rechte und Pflichten von Privatpersonen, Waffenhändlern, Maklern, Sammlern und Museen, wobei für Tätigkeiten wie die Jagd und den Schießsport eine gewisse Flexibilität gegeben ist, damit unnötige Hindernisse vermieden werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beabsichtigt die Kommission nicht, den Geltungsbereich der in der Feuerwaffen-Richtlinie festgelegten Beschränkungen für den Besitz und die Durchfuhr ziviler Feuerwaffen weiter zu überarbeiten.

Der von den Damen und Herren Abgeordneten erwähnte Vorschlag eines Verbots von Bleimunition weist keinerlei Bezug zur Feuerwaffen-Richtlinie auf, sondern wurde im Rahmen der REACH-Verordnung[3] vorgelegt. Durch den Vorschlag soll weder der Besitz noch die legale Verwendung von Feuerwaffen beschränkt werden, sondern den Umweltrisiken durch die Nutzung von Bleimunition in Feuchtgebieten und in deren Umgebung begegnet werden.

Die vorbereitenden Arbeiten[4] der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), auf deren Grundlage der Vorschlag vorbereitet wurde, beinhalteten umfangreiche öffentliche Konsultationen[5]. Die Beiträge der Interessenträger wurden von den wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA[6] berücksichtigt. Im Falle einer befürwortenden Abstimmung über den Vorschlag im REACH-Ausschuss[7] wird der Vorschlag dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen dreimonatigen Prüfungszeitraum vorgelegt.[8]

Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten der ECHA wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass es geeignete Alternativen für Bleimunition (z. B. Stahlmunition) gibt, die für die Umwelt sicherer und deren Leistung und Kosten vergleichbar sind. Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Alternativen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Wäre dies der Fall, müssten sie gemäß der REACH-Verordnung beschränkt werden.

[1] ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

[2] ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

[4] REACH-Beschränkungsdossier ( https://echa.europa.eu/documents/10162/418de695-ad1c-1981-dc73-bd7eb24d54b3 , nur auf Englisch verfügbar) und Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA ( https://echa.europa.eu/documents/10162/07e05943-ee0a-20e1-2946-9c656499c8f8 , nur auf Englisch verfügbar).

[5] Vgl. https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e180c0ac38 , nur auf Englisch verfügbar.

[6] Ausschuss für Risikobeurteilung und Ausschuss für sozioökonomische Analyse.

[7] Dem gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Ausschuss.

[8] Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates.