Die Richter des EuGH haben geurteilt, dass ein Kopftuchverbot, bspw. im öffentlichen Dienst, rechtens sein kann und keine Diskriminierung darstellt, wenn das Verbot für alle Religionen und das gesamte Personal gleichermaßen Gültigkeit hat und auf das absolut Notwendige beschränkt.

 

Geklagt hatte eine muslimische Büroleiterin in der öffentlichen Verwaltung einer belgischen Gemeinde, der das Tragen des Kopftuches verboten worden war, um strikte Neutralität zu gewährleisten. Verboten wurde das Tragen von Religionswahrzeichen allen Angestellten, auch solchen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten.

Ein Kopftuchverbot ist auch im öffentlichen Dienst in Deutschland generell überfällig.

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